Je nachdem wie der neue Heim- und / oder Bürocomputer so ausgestattet ist, kann dieser schon ganz schön ins Geld gehen! Hochwertige Rechner mit modernen Quad-Core Prozessoren, viel Arbeitsspeicher, großem Bildschirm und einer SSD-Festplatte können gut und gerne schon einmal tausend Euro und mehr inklusive Steuern kosten.
Da stellt sich für den Verbraucher natürlich die Frage, ob man sich einen Teil der Kosten dadurch einsparen kann, dass man sein neues Notebook einfach im Rahmen der jährlichen Steuererklärung geltend macht. Grundsätzlich kann so etwas möglich sein. Doch welche Details gilt es dabei im Einzelnen zu beachten? Wir möchten an dieser Stelle etwas Licht ins Dunkel bringen.
Szenario #1: Der Selbstständige

Am einfachsten ist das steuerliche Absetzen von IT-Hardware natürlich als Selbstständiger. Hierzu muss man einfach glaubhaft darlegen können, das entsprechende Gerät auch im Sinne der Selbstständigkeit zu nutzen, was wohl in sehr vielen Fällen möglich sein dürfte. Hier wird das Notebook einfach als Betriebsausgabe angesetzt.
Regeln in Sachen Abschreibung: Je nachdem, ob man als Einzelunternehmer bzw. Kleinunternehmen selbstständig ist, oder ob die eigene Firma eine eigene juristische Person darstellt (zum Beispiel im Falle einer GmbH, Ltd. oder UG), gibt es jedoch einen wesentlichen Unterschied, die man berücksichtigen sollte: Im letzteren Fall ist das Notebook nämlich Eigentum der Firma und nicht mehr der Person selbst.
Im Regelfall wird Es dann dann auch über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben. Für Notebooks gelten normalerweise drei Jahre Nutzungsdauer, nach denen diese steuerlich als „wertlos“ eingestuft werden. Dem entsprechend wird über drei Jahre hinweg abgeschrieben. Darüber hinaus gibt es eine Besonderheit für Gerätschaften die unterhalb einer Grenze von 410 Euro liegen – diese dürfen sofort in voller Höhe abgeschrieben werden!
Szenario #2: Der Angestellte

Beim Angestellten verhält sich das Ganze etwas anders: Er kann natürlich keine Betriebsausgaben absetzen, dafür jedoch Werbungskosten geltend machen. Werbungskosten definieren sich grundsätzlich so, dass diese sich auf Anschaffungen beziehen, die für das Ausüben einer bestimmten beruflichen Tätigkeit erforderlich sind. Dem entsprechend kann man solche Anschaffungen ganz oder teilweise unter Werbungskosten zusammenfassen und dafür entsprechend gezahlte Steuer zurück-erhalten. Ein Laptop kann natürlich eine Anschaffung sein, die man vor allem deshalb tätigt, weil man diese für die berufliche Ausübung braucht. Dies muss jedoch auch schlüssig darlegbar sein.
Die Werbungskostenpauschale: Seit einigen Jahren haben Angestellte grundsätzlich die Möglichkeit, 1.000 Euro Werbungskosten pro Jahr anzurechnen (auch ohne Belege). Diese pauschale Angabe nennt sich Werbungskostenpauschale und greift auch dann, wenn man weit weniger Ausgaben als diese 1.000 Euro für den Zweck seiner Berufstätigkeit hatte. Kostet das neue Notebook also weniger als 1.000 Euro, so bewegt man sich innerhalb diese Pauschale. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass man den Beleg einfach wegschmeißen sollte (macht allein schon aufgrund der Garantie keinen Sinn)!
Vielleicht kommen im Laufe eines Jahres noch weiter Ausgaben hinzu. Addiert man Diese zum Kauf des Notebooks hinzu, so kann man schnell oberhalb der Werbungskostenpauschale landen und bekommt dementsprechend mehr von der Steuer zurück.
Szenario #3: Schüler, Studenten, Azubis und Co
Befindet man sich noch in der Ausbildung und schafft man sich ein Notebook an, so kann man in der Regel einfach aus dem Grunde nichts absetzen, weil man nicht genug verdient, um überhaupt steuerpflichtig zu sein. Anders kann dies unter Umständen bei Azubis sein, die relativ viel verdienen. Hier kann es sich mitunter lohnen, Absetzbarkeiten von IT-Hardware zu prüfen. Auch wenn man intensiv Nebenjobs betriebt, um sein Einkommen aufzubessern, könnte man innerhalb der Lohnsteuergrenze liegen. Hier muss man jedoch schon sehr genau begründen können, in wie weit man sein Notebook auch im Rahmen seiner steuerpflichtigen Beschäftigungen (und nicht zum Privatvergnügen) benötigt.
Kleines Trostpflaster für alle diejenigen, die keine steuerliche Erstattung zu erwarten haben: Schüler und Studenten bekommen vielfach Desktops, Laptops oder Tablets zu Vorteilspeisen angeboten und bezahlen oftmals weniger als der „normale Käufer“.